Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: erforderliche Darlegung der Aussicht auf einen Maßregelerfolg
- ArtUrteil
- BrancheStrafrecht
- Datum30.03.2023
- Aktenzeichen2 StR 479/21
In diesem Gerichtsurteil wurde entschieden, dass die Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht ausreichend begründet war. Der Angeklagte wurde wegen schwerer Straftaten verurteilt, und es wurde geprüft, ob er eine Erfolgsaussicht auf eine Behandlung in der Entziehungsanstalt hat.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- BGH, Beschluss vom 2026-07-22 - StB 47/26
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - 6 StR 258/26
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - 6 StR 226/26
- BGH, Urteil vom 2026-07-16 - 5 StR 125/26