Anforderungen an Urteilsgründe betreffend eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung sowie Unterbringung in Entziehungsanstalt
- ArtUrteil
- BrancheStrafrecht
- Datum14.02.2023
- Aktenzeichen4 StR 385/22
In diesem Urteil wurde geprüft, ob die Strafen für zwei Angeklagte, die wegen verschiedener Straftaten verurteilt wurden, korrekt zusammengefasst wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, weshalb die Strafe für einen der Angeklagten aufgehoben wurde und neu verhandelt werden muss.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- BGH, Beschluss vom 2026-07-22 - StB 47/26
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - 6 StR 258/26
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - 6 StR 226/26
- BGH, Urteil vom 2026-07-16 - 5 StR 125/26