Unbestraftheit als gewichtiger Strafzumessungsgrund
- ArtUrteil
- BrancheStrafrecht
- Datum06.06.2023
- Aktenzeichen4 StR 133/23
In diesem Urteil wird entschieden, dass bei der Strafe für eine Angeklagte, die wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch verurteilt wurde, ihre Unbestraftheit nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Das Gericht muss die Strafe nun erneut festlegen und dabei auch die Tatsache, dass die Angeklagte vorher straflos war, einbeziehen.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- BGH, Beschluss vom 2026-07-22 - StB 47/26
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - 6 StR 258/26
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - 6 StR 226/26
- BGH, Urteil vom 2026-07-16 - 5 StR 125/26