Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei Besitz mehrerer Handelsmengen und Marihuana zum Eigenkonsum
- ArtUrteil
- BrancheStrafrecht
- Datum02.11.2023
- Aktenzeichen6 StR 160/23
In diesem Fall wurde ein Mann wegen des Handels mit Drogen (Marihuana) verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass er große Mengen Drogen für den Verkauf besaß, aber auch etwas für den eigenen Konsum.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- BGH, Beschluss vom 2026-07-22 - StB 47/26
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - 6 StR 258/26
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - 6 StR 226/26
- BGH, Urteil vom 2026-07-16 - 5 StR 125/26