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BGH, Beschluss vom 2023-11-28 - 3 StR 403/23

In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Auslieferungshaft, die der Angeklagte in Frankreich verbüßt hat, auf die Strafe in Deutschland angerechnet wird. Das bedeutet, dass die Zeit, die er bereits im Gefängnis in Frankreich war, vollständig auf die zu verbüßende Strafe in Deutschland angerechnet wird.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

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