Gewerbsmäßiger Bandenbetrug: Sukzessive Mittäterschaft nach Tatbeendigung
- ArtUrteil
- BrancheStrafrecht
- Datum26.04.2023
- Aktenzeichen4 StR 96/23
In diesem Urteil wird entschieden, dass der Angeklagte für einen Bandenbetrug nicht mehr strafbar ist, weil er das Geld erst nach Abschluss der Betrugsaktion entgegengenommen hat. Das bedeutet, dass es keine mittäterschaftliche Schuld gibt, wenn man sich nur nach der Tat beteiligt.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- BGH, Beschluss vom 2026-07-22 - StB 47/26
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - 6 StR 258/26
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - 6 StR 226/26
- BGH, Urteil vom 2026-07-16 - 5 StR 125/26