BGH, Beschluss vom 2023-09-19 - 3 StR 238/23
- ArtUrteil
- BrancheStrafrecht
- Datum19.09.2023
- Aktenzeichen3 StR 238/23
In diesem Fall ging es um einen Angeklagten, der wegen schwerer Straftaten wie Erpressung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt wurde. Zudem sollte der Wert von 14.880 Euro, den er durch die Tat erlangt hatte, eingezogen werden.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- BGH, Beschluss vom 2026-07-22 - StB 47/26
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - 6 StR 258/26
- BGH, Beschluss vom 2026-07-21 - 6 StR 226/26
- BGH, Urteil vom 2026-07-16 - 5 StR 125/26