Erfordernis der Übermittlung der Revision und ihrer Begründung auf sicherem Übermittlungsweg zwischen besonderem elektronischen Anwaltspostfach und elektronischer Poststelle des Gerichts
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum05.06.2024
- Aktenzeichen4 StR 157/24
Der Angeklagte wollte seine Revision gegen ein Urteil einlegen, aber seine Anträge wurden für unzulässig erklärt. Das Gericht stellte fest, dass die Revision und ihre Begründung nicht in der vorgeschriebenen Form und über den richtigen sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden.
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