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BGH, Beschluss vom 2026-01-21 - 1 StR 485/25

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Auslieferungshaft des Angeklagten in Kroatien auf seine Strafe in Deutschland angerechnet wird. Zudem wurde der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei der Revision bewilligt.

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