Erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer bei besonderem Umfang der Sache
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum05.03.2025
- Aktenzeichen3 StR 230/24
In diesem Urteil wurde entschieden, dass die Jugendkammer eines Gerichts nur dann zuständig ist, wenn das Jugendschöffengericht den Fall an sie weitergibt. Dies betrifft Angeklagte, die wegen Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurden und dabei auch unter Einfluss von Alkohol standen.
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