Compliance & Regulatory Monitor

Relevanz von Grenzwerten zur „nicht geringen Menge“ im Rahmen der Strafzumessung bei Verstößen gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz

Der Fall betrifft einen Angeklagten, der mit neuen psychoaktiven Stoffen Handeln betrieben hat. Das Gericht entschied, dass die Grenzwerte für die Menge an Drogen, die als ‚nicht gering‘ gelten, für die Strafzumessung nicht berücksichtigt werden müssen.

Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.

Kostenlos ansehen und weitere Urteile durchsuchen →

Zur amtlichen Originalquelle