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BGH, Beschluss vom 2025-06-24 - 2 StR 298/25

In diesem Fall hat das Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Revision des Angeklagten unzulässig ist. Der Angeklagte wurde wegen des Verbreitens und Besitzes von kinderpornographischen Inhalten verurteilt und wollte gegen dieses Urteil vorgehen.

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