(Ermittlung des Steuersatzes für Energieerzeugnisse im Sinne von § 2 Abs. 4 des EnergiesteuergesetzesEnergieStG)
- ArtUrteil
- BrancheEnergie & Umwelt
- Datum20.06.2023
- AktenzeichenVII R 45/20
In diesem Urteil wird festgelegt, wie der Steuersatz für bestimmte Energieerzeugnisse ermittelt wird, die nicht in einer speziellen Liste genannt sind. Es gibt einen dreistufigen Prozess für die Bestimmung des Steuersatzes, der unter anderem die Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff sowie mögliche Ersatzstoffe betrachtet.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Die in einem Insolvenzplan vorgesehene (treuhänderische) Abtretung von Forderungen der Masse an einen Sachwalter oder dessen Berufsausübungsgesellscha
- BGH, Beschluss vom 2026-07-13 - EnVZ 50/23
- BGH, Beschluss vom 2026-07-13 - EnVZ 41/23
- BGH, Beschluss vom 2026-07-13 - EnVR 36/23
- BGH, Beschluss vom 2026-07-13 - EnVR 20/23