GG Art 7
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 7 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
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