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GG Art 145

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es. (2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

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