GG Art 143g
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 143g GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.