GG Art 10
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 10 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.