GG Art 12
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 12 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.