GG Art 12a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 12a GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. (2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden.
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