GG Art 14
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 14 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
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