GG Art 16
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 16 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
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