GG Art 17
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 17 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.