GG Art 17
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.