GG Art 18
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 18 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs.
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