GG Art 19
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 19 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
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