GG Art 21
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 21 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.