GG Art 22
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 22 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes.
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