GG Art 24
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 24 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. (1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
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