GG Art 26
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 26 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
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