GG Art 30
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 30 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
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