GG Art 32
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 32 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes. (2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
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