GG Art 36
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 36 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
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