GG Art 38
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 38 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
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