GG Art 39
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 39 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.
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