GG Art 40
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 40 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
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