GG Art 41
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 41 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
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