GG Art 42
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 42 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
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