GG Art 43
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 43 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen. (2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt.
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