GG Art 45
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 45 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
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