GG Art 45a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 45a GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung. (2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
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