GG Art 45b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 45b GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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