GG Art 45c
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 45c GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. (2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
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