GG Art 47
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 47 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
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