GG Art 50
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 50 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
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