GG Art 51
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 51 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
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