GG Art 52
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 52 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr. (2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein.
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