GG Art 53
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 53 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden.
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