GG Art 53a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 53a GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören.
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