GG Art 54
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 54 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
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