GG Art 57
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 57 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
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