GG Art 59
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchGG
- ZitierweiseArt. 59 GG
- Stand22.03.2025
- FundstelleBGBl 1949, 1
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten.
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